DIE GRÜNDUNG DER STADT                       KREFELD - UERDINGEN AM RHEIN

Da die Uerdinger eine Eingemeindung, in welcher Form auch immer, ablehnten, erschien im Vorfeld die Gründung eines Zweckverbands (Vereinigungsvertrag) als sogenannte „Dachgemeinschaft“ zwischen den beiden Städten Krefeld und Uerdingen am Rhein, als eine spätere Gesetzes-Vorlage für eine vereinigte Doppelstadt sinnvoll. Dabei sollten beiden Städten, eine Eigenständigkeit in größtmöglichen und gefordertem Maße zugestanden werden. Unterhändler der Verhandlungen waren der Bürgermeister Wilhelm Warsch  (Deutsche Zentrumspartei) für Uerdingen und der parteilose, nationalliberal gesinnte Bürgermeister Johannes Johansen für Krefeld.                                     Warsch versuchte als Kommunalpolitiker neuen Typus, in dem Konsortialvertrag möglichst viel für Uerdingen zu erreichen, da seine Stadtverordneten einem selbst partiellen Zusammenschluss mit der Stadt Krefeld äußerst skeptisch gegenüber standen. Warsch gelang es, der Krefelder Seite schmerzliche und weitgehende Zugeständnisse vor allem in der kommunalen Finanzierungspolitik abzuringen und die Selbständigkeit Uerdingens zu sichern, 

Was kaum jemand weiß: Da die Rheinbrücke 1936, zur Zeit der "Stadt Krefeld- Uerdingen am Rhein" eröffnet wurde, heißt die Brücke heute offiziell Krefeld-Uerdinger Brücke. Nicht etwa, weil sie im heutigen Stadtteil von Krefeld steht. 

Am 12. Dezember 1928 stimmten die Stadtverordnetenversammlungen in Krefeld und Uerdingen diesem Zweckverband mehrheitlich zu, wobei in beiden Städten die Verordneten der KPD dagegen votierten.In Uerdingen stimmten darüber hinaus noch drei Zentrumspolitiker gegen den verhandelten Vertrag, so dass hier nur eine sehr knappe Mehrheit dafür, zustande kam. Damit wurde der "Vertrag über einen zweckverbandsmäßigen Zusammenschluss der Städte Krefeld und Uerdingen am Rhein" (Vereinigungsvertrag) offiziell geschlossen.  

Der Doppelname Krefeld-Uerdingen (a. Rh.) war für Uerdingen eine conditio sine qua non, also eine unabdingbare Grundvoraussetzung für eine vereinigte Stadt. Dieses Konstrukt der „Dachgemeinschaft“ sollte grundlegender Bestandteil des noch zu erlassenden preußischen Gesetzes über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes werden, was Warsch durch geschicktes Taktieren und plakative Aktionen („Vertragliches Recht ist heilig, schützt es!“) mit Unterstützung der Uerdinger Bürger, auf demokratischen Wege erreichen konnte. 

Nachdem am 29. Juli 1929 der preußische Landtag das Gesetz über die kommunale Neugliederung des rheinisch-westfälischen Industriegebietes beschlossen hatte, trat es am 1. August 1929 in Kraft. Die neue Stadt bestand aus den beiden selbständigen Stadtteilen Krefeld und Uerdingen, die nach Maßgabe der  Rheinischen Städteordnung  vom 15. Mai 1856 (der beide Städte angehörten) weitgehend eigenständig verwaltet werden sollten. Dabei handelte es sich bei dem Konstrukt "Krefeld-Uerdingen am Rhein" nach heutiger Betrachtung um einen Gemeindeverband nach Artikel 28 des Grundgesetzes. Es wurden drei Körperschaften nebeneinander in einer dem Gesetz zur damaligen Zeit fremden Form so geschaffen, dass "Krefeld-Uerdingen am Rhein" einem heutigen Kreis ähnlicher Verbund wurde. "Krefeld-Uerdingen a. Rh." war keine Gebietskörperschaft, wie ihre beiden Stadtteile.

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